GLOSSAR

Verkehrswert nach § 194 BauGB


Im Baugesetzbuch (BauGB) ist der Verkehrswert wie folgt definiert:

“Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.”
 
 

Beleihungswert nach § 12 HBG (bisheriges Recht)


Im Hypothekenbankgesetz (HBG) ist der Beleihungswert (Verkaufswert) wie folgt definiert:

“Der Beleihungswert eines Grundstücks ist der Wert, von dem aufgrund der aus dem langfristigen Marktgeschehen abgeleiteten Erkenntnissen zum Bewertungszeitpunkt auf der Basis der dauerhaften, zukunftssicheren Merkmale mit hoher Sicherheit erwartet werden kann, dass er über einen langen, in die Zukunft gerichteten Zeitraum im normalen Geschäftsverkehr realisiert wird.”
 
 

Beleihungs- und Marktwert nach § 16 PfandBG (neues Recht ab 19. Juli 2005)


Im Pfandbriefgesetz (PfandBG) ist der Beleihungs- und der Marktwert wie folgt definiert:

"Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt. "
 
 

Marktwert nach EVS 2003


Den Marktwert hat man mit Verweis auf den Verkehrswert nach § 194 BauGB im nationalen Recht in Deutschland explizit noch nicht definiert. Begrifflich beheimatet im angelsächsischen Raum als “Market Value” existieren deshalb teils unterschiedliche Übersetzungen und Auslegungen der Definition im “Red Book” aus dem Englischen in das Deutsche. Nach einer Vereinbarung des Komitees für internationale Bewertungstandards (International Valuation Standard Comittee - IVSC) hat die TEGoVA (The European Group of Valuers´ Associations) nunmehr den Marktwert in den EUROPÄISCHEN BEWERTUNGS STANDARDS (“EUROPEAN VALUATION STANDARDS - EVS 2003) wie folgt definiert:

“Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem eine Immobilie zum Bewertungsstichtag zwischen einem kaufbereiten Käufer und einem verkaufsbereiten Verkäufer bei einem Geschäftsabschluss zwischen voneinander unabhängigen Parteien nach angemessener Vermarktung, bei der die Parteien jeweils nach bestem Wissen und Gewissen, umsichtig und ohne Zwang gehandelt haben, ausgetauscht werden sollte.”
 
 

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