





Sachverständiger für Immobilienbewertung
Regensburg
13. Internationale Fachmesse für Gewerbeimmobilien und Investoren
4. - 6. Oktober 2010 | Neue Messe München
Treffen Sie mich auf der EXPO REAL am 5. oder 6. Oktober.
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Karl Tuschner | Real Estate Valuation & Consulting
Bereits früher ein probates Mittel zur Altersabsicherung, gewinnt die Vereinbarung von Altenteilsleistungen vor dem Hintergrund einer unsicheren gesetzlichen Altersrente und unzureichenden Pflegeversicherung zunehmend wieder an Bedeutung. Dabei stellt sich für den Übernehmer/Erwerber einer mit einem Altenteilsrecht (Leibgeding) belasteten Immobilie die Frage, was ihn Oma und Opa eigentlich kosten und in welchem Maße hierdurch die Immobilie in ihrem Wert gemindert ist.
Art und Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Wart und Pflege bei einem dinglich gesicherten Leibgeding bilden dabei die wesentliche Grundlage zur Ermittlung des Wertes eines solchen Rechtes und der sich hieraus ergebenden Belastung für die Immobile.
Pauschale Ansätze oder die Ableitung aus gesetzlichen Regelsätzen für Sozialleistungen sind dabei nicht geeignet und auch unzureichend. Persönliche Lebensverhältnisse und individuelle vertragliche Regelungen bedürfen einer genauen Betrachtung und Würdigung. Die vertraglich vereinbarten Leistungen gehen dabei in der Regel deutlich über die Grundsicherung im Alter und die reine Hilfe zur Gesundheit, wie sie im Sozialgesetzbuch als Mindestsicherung definiert ist, hinaus.
Die Arbeitsgruppe Wart und Pflege im LVS Bayern hat dabei ein erstes Modell entwickelt, mit denen man die Leistungen je nach persönlicher Lebenssituation und Pflegebedürftigkeit der Berechtigten effizient und für Dritte nachvollziehbar automatisiert ermitteln kann. Grundlage hierfür bilden für die Grundversorgung (Wart) die Erhebungen des Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) zu hauswirtschaftlichen Leistungen und für die Pflege die modifizierten Zeitaufwände gemäß Sozialgesetzbuch.
In einem weiteren Schritt wird man empirisch ermitteln müssen, wie die Verpflichteten eines solchen Rechtes oder mögliche Erwerber einer so belasteten Immobilie diese Aufwände und Kosten in ihre Überlegungen einbeziehen und welche Risiken sie mit einem solchen Recht verbinden.
Allein aus den bisherigen Ergebnissen lässt sich jedoch bereits ableiten, dass die tatsächlichen Aufwände und die damit verbundenen Kosten deutlich über gesetzlichen Regelsätzen für Sozialleistungen liegen und Sachverständige vielfach zu niedrige Aufwände bzw. Kosten ansetzen und die verbundenen Risiken unzureichend würdigen, wenn die Sachverständigen diese allein aus statistischen Durchschnittswerten ableiten.In regelmäßigen Abständen kocht das Thema Kurzgutachten immer wieder hoch. Der zunehmende Wettbewerbsdruck durch die heute große Anzahl von öffentlich bestellten und zertifizierten sowie sonstigen qualifizierten Sachverständigen verführt den einzelnen Sachverständigen sich diesen Markt ebenfalls zu erschließen.
Doch was ist ein Kurzgutachten. Bislang gibt es keine gesicherte Definition des Begriffes Kurzgutachten oder der in diesem Zusammenhang oftmals stellvertretend genannten Begriffe Pauschalgutachten, Expertise, Bericht, gutachterliche Stellungnahme, Wertüberschlag, usw. Ein Kurzgutachten lässt sich auch nicht am Umfang der Seiten und der Ausführungen sowie an der Art des Gutachtens festmachen. Ein „kurzes“ Gutachten von 1 bis 2 Seiten, kann unter Umständen bei bestimmten Auftragszwecken ebenso ausreichend sein, wie in anderen Fällen ein mehrere hundert Seiten umfassendes Gutachten.
Man muss sich daher zunächst überlegen, welche Anforderungen grundsätzlich an ein Gutachten zu stellen sind. Gutachten sind gewissenhaft und nachvollziehbar zu erstellen. Zu einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung und Gutachtenerstattung gehört die uneingeschränkte Anwendung der besonderen Fachkunde und eine systematische, klare Gliederung und eine klare Gedankenführung in der Argumentation. Die fachlichen Würdigungen im Gutachten müssen auch Laien und Dritten gegenüber nachvollziehbar sein. Aufgrund des geleisteten Eides und des besonderen Vertrauens der Auftraggeber in diesen Sachverständigen gilt dies umso mehr für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Aber auch bei den nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen findet man in den Berufsgrundsätzen der Zertifizierungsstellen gleichbedeutende Verpflichtungen für den Sachverständigen.
Der Auftraggeber will ein verwertbares und „richtiges“, also präzises Ergebnis, das auch einer Überprüfung stand hält; denn sonst würde er wohl kein Gutachten in Auftrag geben. So kann ein Auftraggeber unter einem Kurzgutachten üblicherweise nur eine verkürzte Begründung zu geringeren Kosten verstehen. Da aber die Nachvollziehbarkeit und die Findung eines präzisen Ergebnisses einer Begründung im Gutachten bedarf, übernimmt der Sachverständige in solchen Fällen entweder eine erhöhtes Haftungsrisiko oder er verzichtet auf einen Teil seines ihm für diese Leistung üblicherweise zustehenden Honorars.
Nach Roeßner [Dr. Walter Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Auflage2002, § 10 (16)] stellt sich zudem die Frage, ob in einem Gutachten die Art und Weise, insbesondere der Umfang der fachlichen Würdigung überhaupt durch den Auftraggeber beeinflusst werden darf.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass ein Kurzgutachten für einen Sachverständigen kein gangbarer Weg ist. Der Sachverständige ist nicht berechtigt, mit einer bloßen Ergänzung der Bezeichnung Gutachten oder einer dem Grunde nach bedeutungsgleichen Bezeichnung seiner Gutachten sich der Verpflichtung zur Gewissenhaftigkeit zu entziehen. Ein solches Vorgehen ist weder mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung noch mit den Berufsgrundsätzen im Zusammenhang mit der Zertifizierung vereinbar. Vertraglichen Gestaltungsspielräumen sind deshalb enge Grenzen gesetzt, zumal der Sachverständige sich der Haftung gegenüber dem Auftraggeber und insbesondere Dritten nicht entziehen kann.
Ziel eines Sachverständigen muss es daher sein, den Auftraggeber auf die rechtliche Verpflichtung zur gewissenhaften Tätigkeit zu verweisen und die Übernahme von „Kurzgutachten“ abzulehnen.Mindestanforderungen an Gutachten über die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke:
http://www.karltuschner.de/upload/516805_Gutachten_Mindest_IHK.pdf
Mindestanforderungen an Gutachten für Sachverständige aus dem Zertifizierungsbereich „Immobiliengutachter für finanzwirtschaftliche Zwecke“:
http://www.karltuschner.de/upload/516580_Gutachten_Mindest_HypZert_BelWertV.pdf
Berufsgrundsätze HypZert:
Angeschrieben für die Studie wurden zwischen Mai und August 2008 alle 508 Städte und Gemeinden in Deutschland ab 25.000 Einwohnern, 126 davon füllten den Fragebogen aus. Da parallel auch 20 zentrale Verwaltungsstellen der evangelischen und katholischen Kirche an der Befragung teilnahmen, lässt sich durch Hochrechnung ein Bestand an Erbbaurechtsgrundstücken in Deutschland in Höhe von rund 5 % der Wohnbaufläche errechnen.
„Mit dieser Umfrage wollen wir neue Erkenntnisse hinsichtlich der Verbreitung und den Chancen des Erbbaurechts in Deutschland liefern", sagt Thomas Licher, Sprecher der Initiative Erbbaurecht. Vorgestellt wurden die Daten erstmals auf der Veranstaltung „Renaissance des Erbbaurechts in Deutschland" des vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) am 04.12.2008 in Hamburg.
Quelle: Initiative Erbbaurecht
In Fortsetzung des für die Jahre 1999 - 2006 veröffentlichten Berichts hat die Geschäftstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Regensburg wieder Informationen des Regensburger Grundstücksmarkts für das Jahr 2007 zusammengestellt.
Dem ab sofort erhältlichen Bericht sind Wert- und Flächenumsätze, Preisniveau und Preisentwicklungen am Immobilienmarkt sowie weitere Marktdaten über unbebaute und bebaute Grundstücke und über Eigentumswohnungen und gewerbliches Teileigentum zu entnehmen.
Ertmalig veröffentlicht man dabei Marktanpassungsfaktoren, Rohertragsvervielfältiger und Liegenschaftszinssätze.
Der Bericht kann gegen eine Gebühr von 35 EUR bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angefordert werden.
Stadt Regensburg, Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
D.-Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg
Telefon 0941 507-2637 o. - 4637
Telefax 0941 507-4639
gutachterausschuss@regensburg.de.
Der Freistaat Bayern hatte bisher als einziges Bundesland ein eigenes Sachverständigengesetz zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen. Darin hat sich der Staat 40 Sachgebiete vorbehalten, in welchen er selbst Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Durch Gesetz vom 27.11.2007 (GVBl. S. 785) wurde diese staatliche Zuständigkeit aufgegeben und den Bayerischen IHKn übertragen. Von der Änderung der Zuständigkeit betroffen sind insgesamt 408 Sachverständige.
Der Gutachterausschusses für Grundstückswerte bei der Stadt Regensburg hat einen umfangreichen Bericht über das Geschehen auf dem örtlichen Grundstücksmarkt innerhalb der letzten acht Jahre (1999 - 2006) zusammengestellt.
Der Bericht enthält Marktdaten über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie über Eigentumswohnungen und gewerbliches Teileigentum sowie Darstellungen der Umsatz- und Preisentwicklungen über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Mit der Angabe von durchschnittlichen Kaufpreisen, differenziert nach den einzelnen Teilmärkten, liefert der Bericht nicht nur für Fachleute und Investoren, sondern auch für Immobilieneigentümer und Interessierte wesentliche Daten des Regensburger Grundstücksmarktes und trägt damit zu dessen Transparenz bei.
Der Bericht kann gegen eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angefordert werden.
Stadt Regensburg, Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
D.-Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg
Telefon 0941 507-2637 o. - 4637
Telefax 0941 507-4639
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes sind nunmehr die Grundlagen für eine veränderte Rechtsberatung geschaffen worden (BGBl. I S. 2840). Insbesondere das „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)“ wird bei der Erstattung von Gutachten zu beachten sein, da Sachverständige in ihrem Fachgebiet nunmehr auch rechtliche Fragen erörtern können und dafür auch haften.Das Gesetz wird zum 01. August 2008 in Kraft treten.
Durch seinen Beschluss vom 27.07.2006 - Az.: VII ZB 16/06 - hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs endlich Klarheit geschaffen:
"Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachte Gutachterleistungen ist unzulässig."
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Streitverkündung deshalb allgemein unzulässig ist, weil der Sachverständige in diesem Verfahren nicht als Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden kann. Er stehe - ähnlich dem Richter - als "Gehilfe des Richters" nicht außerhalb des Prozesses. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und unterliegt gemäß § 406 ZPO vergleichbaren Regelungen über die Ablehnung wegen Befangenheit wie der Richter.
Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen - insbesondere der unabdingbaren Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit - hält es der Senat für unvereinbar, ihn als Dritten im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO zu behandeln. In einem solchen Falle könne ihm nämlich ein Beitritt nach § 74 ZPO nicht verwehrt werden. Dies würde ihn zwangsläufig an die Seite einer Prozesspartei stellen und damit seine verfahrensrechtliche Position entgegen der im Prozessrecht vorgesehenen Aufgabenverteilung völlig verändern. Er wäre der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt und könnte auf diese Weise von einer Prozesspartei nach Belieben aus dem Rechtsstreit entfernt werden. Letztendlich wäre der Erfolg des insoweit regelmäßig rechtsmissbräuchlichen Vorgehens einer streitverkündeten Partei erreicht. Der Senat ist der Auffassung, dass dem dadurch begegnet werden muss, dass es schon nicht zur Zustellung der Streitverkündungsschrift kommt.
Quelle: Bundesverband Freier Sachverständiger e.V.
Die Verordnung vom 12. Mai 2006 über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstucken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes ist zum 1. August 2006 in Kraft getreten. Die BelWertV regelt verbindlich für die Pfandbriefbanken die Ermittlung des Beleihungswertes und dabei u. a. die Wahl der Wertermittlungsverfahren, den Mindestinhalt von Gutachten, die notwendige Qualifikation der Gutachter und die Anwendung bestimmter Wertfaktoren. Auf die §§ 3 und 6 sei hier besonders verwiesen.
§ 3 Grundsatz der Beleihungswertermittlung
§ 6 Gutachter
Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter fur die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien speziell über die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, verfügt.
Der Landesverband Bayern der öffentlich bestellten und vereidigten sowie qualifizierten Sachverständigen stellte auf der Fachbereichstagung am 03.02.2006 und Bezirksgruppensitzung am 06.02.2006 seine neue Kommunikationsoffensive vor. Ein neues Erscheinungsbild, das nunmehr in Form eines einheitlichen Internetauftrittes sowie einheitlicher Drucksachen und Visitenkarten auch den Mitgliedern zur Verfügung steht, will der LVS Bayern als berufsständische Vertretung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen die Wahrnehmung des Verbandes und seiner hoch qualifizierten Sachverständigen in der Öffentlichkeit stärken. Im Gegensatz zu den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern vertritt der Verband auch Sachverständige der bayerischen Bezirksregierungen und Sachverständige aller Fachbereiche.
Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Es handelt sich um einen zentralen Faktor der Wertermittlung einer Immobilie im Ertragswertverfahren. Ermittelt wird er auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise bebauter Grundstücke. Dabei werden die Jahresreinerträge und eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer berücksichtigt. Seine Höhe ist abhängig von der regionalen Grundstücksmarktlage, von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und der Lage am Kapitalmarkt. Dabei weicht die Verzinsung von Liegenschaften vom Kapitalmarktzins ab. Das hängt damit zusammen, dass eine Investition in Grund und Boden langfristig ist und als wertbeständig gilt.
Als Resultat einer bundesweiten Erhebung bei den IVD-Mitgliedern hat man u. a. folgende Zinssätze für eigengenutzte Wohnimmobilien ermittelt:
Villen, große Einfamilienwohnhäuser 1,5 bis 3,0 %
freistehende Einfamilienwohnhäuser 2,0 bis 3,5 %
nicht freistehende Einfamilienwohnhäuser (Doppelhaushälften, Reihenhäuser) 2,5 bis 4,0 %
Eigentumswohnungen 3,0 bis 4,5 %
Einfamilienwohnhäuser mit Einliegerwohnungen, Dreifamilienwohnhäuser 3,0 bis 4,5 %.
Der IVD bestätigt damit die langjährig bekannten Zinsspannen.
Zur Ableitung des Immobilienwertes ist dennoch eine konkrete Zuordnung eines Liegenschaftszinssatzes zu einem bestimmten Bewertungsobjekt durch einen hochqualifizierten Sachverständigen wie den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen notwendig.
Das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts wurde am 27. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1373 - 1393 verkündet und tritt am 19. Juli 2005 in Kraft (Art. 20).
Nach bisher geltendem Recht war die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Hypothekenbankgesetz (HBG), im Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das HBG und das SchBkG beschränken den Kreis der von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken zu betreibenden Geschäfte (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hingegen unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung wegen der bisher geltenden Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten nicht. Am 18. Juli 2005 entfällt jedoch die Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Modifizierung der Anstaltslast.
Vor diesem Hintergrund erfolgt die Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der Schaffung eines eigenständigen Pfandbriefgesetzes (PfandBG).
§ 16 PfandBG (Auszug) regelt die Beleihungswertermittlung wie folgt:
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 4. April 2005 hat die Stadt Regensburg eine Garagen- und Stellplatzsatzung (GuSS) erlassen, welche die Stellplatzrichtlinie vom 21. September 1982 ersetzt.
Diese Satzung gilt im Stadtgebiet Regensburg für genehmigungspflichtige sowie genehmigungsfreie Garagen und Stellplätze und deren Nachweis.
Neben der Richtzahlenliste für den Nachweis der notwendigen Zahl von Stellplätzen oder Garagen im baurechtlichen Verfahren findet man dort auch die Ablösebeträge für Stellplätze bei einer zulässigen Ablösung von Stellplätzen in bestimmten Fällen.